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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965

§  49   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1999
Text:
 

         § 49. Hauptverpflichtung der Aktionäre

 

(1) Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.

(2) Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen bedungen sind, haben die Aktionäre den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.

(3) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag (§ 28 Abs. 2 Z 1 und § 28a Abs. 1) kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Bankkonto im Inland oder Postscheckkonto der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute oder das Österreichische Postsparkassenamt gelten als Forderungen der Gesellschaft.